Allgemeine Einkaufsbedingungen



1. Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, die die Bavaria Yachtbau GmbH (nachfolgend Bavaria genannt) als Käufer oder Besteller abschließt.

Hiervon abweichende Liefer- oder allgemeine Geschäftsbedingungen von Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Bavaria ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Einzelfall mit dem Lieferanten schriftlich oder mündliche getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.



2. Vertragsinhalt, Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

Der Kaufvertrag kommt durch einen Antrag in Form einer von Bavaria getätigten schriftlichen Bestellung und dessen Annahme durch eine Auftragsbestätigung bzw. einem kaufmännischem Bestätigungsschreiben des Lieferanten zustande. Lieferabrufe und Auftragsbestätigungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen schriftlicher Zustimmung von Bavaria. Das gilt auch bei Vereinbarung eines Sukzessiv-Liefervertrages, wobei die Abrufe die Lieferverpflichtung des Verkäufers konkretisieren.

Im Falle des Vertragsschlusses gelten die in der von Bavaria getätigten Bestellung gemachten Angaben sowie alle vom Lieferanten gemachten Angaben als verbindlich garantiert. Insbesondere die Termintreue gilt als verbindlich garantiert.

Weicht die Auftragsbestätigung inhaltlich von der Bestellung in produktspezifischer, rechtlicher und technischer Hinsicht ab, handelt es sich um einen neuen Antrag seitens des Lieferanten. Dieser gilt durch Bavaria nur dann als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Zugang schriftlich widersprochen wird. Erhält Bavaria innerhalb 3 Arbeitstagen keine hinreichende (Menge und Liefertermin) Auftragsbestätigung, ist Bavaria nicht länger an die Bestellung gebunden und hat das Recht, die Bestellung zu widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Jegliche nachträgliche Änderungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Freigabe durch Bavaria.

Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der BRD geltenden rechtlichen Anforderung genügen. Er hat Bavaria auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen. Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktionsbeobachtungen sind dem Besteller auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.

Soweit zumutbar, kann Bavaria Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Daraus resultierende Auswirkungen, insbesondere Änderung des Preises und der Lieferzeit, sind angemessen auf der Grundlage der Vertragskalkulation zu verhandeln und anzupassen.



3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die in der Bestellung angegebenen Preise sind als Festpreise bindend. Sie umfassen alle vom Lieferanten zu erbringende Leistungen und Aufwendungen, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport, sowie Zölle oder sonstige öffentliche Abgaben. Die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten. Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen netto nach Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und Zugang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung, sofern keine individuellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung termingerecht und vollständig erbracht wurde. Wenn Rechnungen des Lieferanten die Bavaria Bestellnummer nicht erkennen lassen, hat der Lieferant evtl. Zahlungsverzögerungen allein zu vertreten. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von fehlerhafter oder nicht vertragsgerechter Lieferung.



4. Lieferzeiten und Verzug

Vereinbarte Termine und Fristen gemäß Auftragsbestätigung sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Wareneingang bei Bavaria. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, hat er unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Lieferverzugs Bavaria zu benachrichtigen.



5. Vertragsstrafe

Bavaria ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des verschuldeten Lieferverzugs eine Vertragsstrafe von 0,25% des Nettolieferwertes pro angefangenem Arbeitstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% des Nettolieferwertes. Bavaria kann die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung auf die den Verzug betreffende Rechnung des Lieferanten vorbehalten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.



6. Gefahrenübergang, Versand, Rechnungslegung

Jeder Lieferung sind Lieferschein mit Angabe unserer Bestellkennzeichen (Bestellnummer, Position auf Bestellung, Artikelnummer) beizufügen. Unterschiedliche Artikel sind getrennt zu verpacken und zu kennzeichnen.

Die Verpackung der anzuliefernden Ware ist mit Bavaria abzustimmen. Grundsätzlich sind Waren so zu verpacken, dass Transport-, Lagerungs- und Alterungsschäden ausgeschlossen sind. Bei Nichtbeachtung sind daraus resultierende Verzögerungen in der Auftragsabwicklung allein durch den Lieferanten gemäß Punkt 4. zu vertreten. Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware bei Bavaria über.

Rechnungen sind ausschließlich per Email-Versand als pdf.-Datei zu übermitteln, unter Nutzung der Email-Adresse invoice@bavariayachts.com und unter Angabe des Bestellnummer in der Betreffzeile. Zusendungen per Post werden nur im begründeten Ausnahmefall akzeptiert.



7. Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

Bavaria ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf lediglich äußere Transportschäden sowie Vollständigkeit zu prüfen. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Bavaria ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Bavaria ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Der Lieferant wird dafür vorab informiert.

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.



8. Ersatzteilverfügbarkeit

Der Lieferant garantiert Bavaria eine Ersatzteilverfügbarkeit von mindestens 10 Jahren nach der letzten Lieferung des jeweiligen Vertragsgegenstandes, wobei funktionstüchtige vergleichbare oder kompatible Lösungen möglich sind.

Stellt der Lieferant nach Ablauf der vorstehenden Frist (mindestens 10 Jahre) die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist Bavaria Gelegenheit zu letzten Bestellungen zu geben.



9. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch Bavaria Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.

Der Lieferant stellt Bavaria und Bavaria-Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die Bavaria in diesem Zusammenhang entstehen. Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für Bavaria wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.



10. Geheimhaltung

Soweit zwischen dem Lieferanten und Bavaria eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wurde, gelten die dortigen Bestimmungen. Diese werden durch die nachfolgenden Regelungen ergänzt. Wenn keine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wurde gelten allein die nachfolgenden Regelungen.

Der Lieferant verpflichtet sich über alle vertraulichen Informationen, die er im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit Bavaria erlangt hat, gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Hierzu zählen insbesondere Informationen über Produktentwicklungen, technische Daten, Preise und Bezugsmengen. Hiervon ausgenommen sind Informationen, deren Bekanntgabe Bavaria ausdrücklich zugestimmt hat. Die Geheimhaltung bezieht sich ebenso auf alle Mitarbeiter und Beauftragte/Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.

Die Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben sowohl während, als auch nach der Zusammenarbeit, bestehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn die betreffenden Informationen, ohne Mitwirken des Vertragspartners, nachweislich allgemein bekannt sind bzw. geworden sind. Auch gilt die Verpflichtung dann nicht, wenn Informationen rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder werden.

Jeder Veröffentlichung oder Weitergabe von Informationen über die Zusammenarbeit mit Bavaria an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bavaria.



11. Verhaltenskodex (Code of Conduct), Sicherheit

Der Lieferant verpflichtet sich, nach den Standards des UN Global Compact sowie dem BSCI Code of Conduct zu arbeiten und zu handeln. Diese verpflichtende Forderung erstreckt sich auch auf dessen Subunternehmer und weitere Zulieferer.

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche relevante Sicherheitsdatenblätter im Zusammenhang mit den von ihm gelieferten Artikeln unaufgefordert Bavaria per Email an die Adresse SDB-Bavaria@bavariayachts.com zur Verfügung zu stellen.



12. Schlussbestimmungen

Der Lieferant darf den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bavaria an Dritte weitergeben.

Sobald der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist Bavaria berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Sachlicher und örtlicher Gerichtsstand ist das Landgericht Würzburg.

Es gilt ausschließlich das Recht der BRD. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die übrigen Bestimmungen gelten vielmehr fort.

Stand: 15.08.2019